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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1    Die allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Verkäufe, Herstellungen, Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen durch die Columbus Treppen AG.

1.2    Die Auftragsbestätigung gilt als verbindlicher Vertragstext. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung denjenigen der AVB vor. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers / Bestellers sind für die Columbus Treppen AG unverbindlich.

1.3    Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Auftragsbestätigung und der AVB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind vom Käufer / Besteller und der Columbus Treppen AG zu unterzeichnen.

1.4    Sollten einzelne Teile des Vertragstextes und der AVB unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertragstextes und der AVB davon nicht berührt und sind diese so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1    Die Angebote der Columbus Treppen AG sind stets freibleibend.

2.2    Der Vertrag gilt nicht als geschlossen, wenn die vom Käufer / Besteller unterzeichnete Auftragsbestätigung von der Columbus Treppen AG umgehend nach Eingang schriftlich abgelehnt wird.

2.3    Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführungen der Ware bleiben auch nach Annahme des Auftrags stets vorbehalten.

 

3. Preise

3.1    Offerierte Preise für Waren verstehen sich netto und ab Werk unverzollt. Wird Lieferung innerhalb der Schweiz vereinbart, so verstehen sich offerierte Preise netto und franko Baustelle (sofern normale Zufahrt per Lastwagen vorhanden).

3.2    Die einmalige Erstellung von Konstruktionszeichnungen nach Planungsvorgaben des Bestellers ist im offerierten Preis enthalten. Erfolgen bauseits Änderungen des Werkplanes, haftet der Besteller für anfallende Konstruktionskosten.

3.3    Im Grundpreis enthalten sind Zwei-Jahres Garantiescheine. Fünf-Jahres Garantiescheine werden bei Bezug nach Aufwand verrechnet (pauschal CHF 120.- oder nach effektivem Aufwand).

3.4    Die Mehrwertsteuer wird am Schluss separat ausgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.5    Nachfolgende Leistungen sind im offerierten Preis nicht inbegriffen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Offerte bilden: Herstellung und Lieferung von Mustern, Transportverpackung für Wangen- und Spindeltreppen, Lieferung, Demontage, Montage, Entsorgung, spezielle Abdichtung, Versiegelung.

3.6    Bei der Lieferung, Demontage und Montage kann es an Wänden zu Verschmutzungen kommen. Die Behebung solcher Verschmutzungen ist im Preis nicht enthalten und vom Besteller / Käufer zu übernehmen.

3.7    Enthalten Preise Leistungen für Montage, basieren sie auf folgenden Bedingungen: Montage ohne Unterbruch, Zufahrt zur Baustelle mit Lastwagen und freier Zugang zur Montagestelle, elektrischer Strom inkl. Anschluss bauseits, erforderliche Gerüste und Hebzug bauseits, Zwischenlagerung des Materials in trockenem und abschliessbarem Raum möglich, Baustellensicherung und Reinigung der Baustelle bauseits.

3.8    Bei Nichteinhaltung der vereinbarten und schriftlich bestätigten baulichen Masse ist die Columbus Treppen AG berechtigt, den entstehenden Mehraufwand an Zeit und Material zum Regietarif zu verrechnen.

 

4. Lieferfristen, Liefertermine sowie Teillieferungen

4.1    Lieferfristen / Liefertermine gelten ohne ausdrückliche anderslautende Abrede als unverbindliche Richtwerte.

4.2    Lieferfristen / Liefertermine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend, wenn der Columbus Treppen AG Angaben oder Unterlagen des Bestellers nicht rechtzeitig zukommen, die Bestellung nachträglich geändert wird oder eine Zahlung verspätet bei der Columbus Treppen AG eintrifft. Lieferfristen / Liefertermine sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf bzw. Termin das Werk der Columbus Treppen AG verlassen hat oder die Columbus Treppen AG dem Käufer / Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4.3    Teillieferungen der Ware sind zulässig. Jede Teillieferung gilt bei Dauerlieferverträgen als ein besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Käufer / Besteller ausdrücklich nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

4.4    Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist / eines Liefertermins nicht auf ausschliessliches und grobes Verschulden der Columbus Treppen AG zurück, erwächst dem Käufer / Besteller hieraus weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.

4.5    Im Falle von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Betriebsstörungen und anderen Fällen von höherer Gewalt ist die Columbus Treppen AG berechtigt, eine neue Lieferfrist oder einen neuen Liefertermin festzusetzen oder ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Übernahme der Ware, Übergang der Gefahr und Informationspflichten

5.1    Bei Abholung der Ware durch den Käufer / Besteller geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware durch den Käufer / Besteller oder einen vom Käufer / Besteller Beauftragten (Spediteur, Frachtführer etc.) auf den Käufer / Besteller über, in den übrigen Fällen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Lieferung im Werk auf den Käufer / Besteller über.

5.2    Die Standardverpackung bei Wangen- und Spindeltreppen besteht nur aus einem Schutzflies für die Stufen. Dabei handelt es sich nicht um eine Transportverpackung. Für allfällige Transportschäden haftet der Käufer / Besteller.

5.3    Aufgeklebte Schutzabdeckungen sind innert drei Wochen zu entfernen, ansonsten Kleberückständen entstehen können.

5.4    Verzögert oder verunmöglicht sich die Abholung oder Lieferung aus Gründen, die nicht von der Columbus Treppen AG zu vertreten sind, so gilt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers / Bestellers bei der Columbus Treppen AG oder einem allfälligen Dritten eingelagert, womit die Columbus Treppen AG ihre Pflichten erfüllt hat und berechtigt ist, abzurechnen. Die Columbus Treppen AG ist in einem solchen Fall berechtigt, ohne Voranzeige an den Käufer / Besteller die Ware zu verwerten und den Erlös mit ihrer Forderung zu verrechnen. Ist eine Verwertung nur erschwert möglich oder übersteigen die Kosten der Aufbewahrung und / oder Verwertung den mutmasslichen Erlös der Verwertung, ist die Columbus Treppen AG nach Voranzeige an den Käufer / Besteller berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers / Bestellers zu entsorgen.

5.5    Der Käufer / Besteller informiert die Columbus Treppen AG rechtzeitig über bauliche Besonderheiten am Einbauort der Treppe, insb. verdeckt verlaufende Leitungen aller Art.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1    Die Columbus Treppen AG ist jederzeit berechtigt, für die Übergabe von Ware, Herstellung, Lieferung, Montage und sonstige Leistungen vom Käufer / Besteller eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

6.2    Rechnungen für Vorauszahlungen sind umgehend zahlbar, rein netto ohne Skontoabzug. Alle übrigen Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Fakturadatum, rein netto ohne Skontoabzug.

6.3    Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.4    Bei mehreren offenen Forderungen ist die Columbus Treppen AG berechtigt, festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers / Bestellers erfüllt sind.

6.5    Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% geschuldet.

6.6    Bei Zahlungsverzug des Käufers / Bestellers ist die Columbus Treppen AG berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte Leistungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern.

 

7. Gewährleistung und Haftung

7.1    Bei Warenbestandteilen aus Massivholz oder Holzfurnier handelt es sich um natürliche Werkstoffe, die naturbedingt Unregelmässigkeiten aufweisen können, insb. in Wachstum und Farbe (z.B. verschiedene Jahrringe) sowie aufgrund Ästen, Harzausscheidungen usw. Solche Unregelmässigkeiten gelten weder als Mangel noch als Vertragsabweichung.

7.2    Bei Warenbestandteilen aus den Holzarten Afzelia / Doussié, Jatoba und Merbau können auf lackierten oder geölten Holzoberflächen sofort oder nachträglich fleckenförmige Verfärbungen entstehen. Ursache dieser Verfärbungen sind chemische Reaktionen der Holzinhaltsstoffe. Solche Verfärbungen gelten weder als Mangel noch als Vertragsabweichung.

7.3    Bei Warenbestandteilen aus Stahl können aufgrund der Materialeigenschaften und der Bearbeitungsverfahren Unregelmässigkeiten, insb. Farbdifferenzen, Abkantspuren, Walzspuren, Oberflächenbeschaffenheit von Schwarzstahl, usw., vorkommen. Solche Unregelmässigkeiten gelten weder als Mangel noch als Vertragsabweichung.

7.4    Feuerverzinkung bei Warenbestandteilen aus Stahl ist ein Korrosionsschutz und kein optisches Gestaltungsmittel. Verfahrensbedingt können Unregelmässigkeiten auf der Oberfläche (z. B. Pickel, Läufer, Zinkspritzer, Kratzer etc.) und in der Farbe sowie Weissrost entstehen. Ebenso weisen Pulverlack-Beschichtungen auf feuerverzinkten Oberflächen verfahrensbedingt Unregelmässigkeiten auf. Solche Unregelmässigkeiten und Weissrost gelten weder als Mangel noch als Vertragsabweichung.

7.5    Bei Warenbestandteilen aus Glas können durch Bearbeitungsvorgänge Unregelmässigkeiten entstehen, insb. Glas- resp. Bearbeitungsversatz von +/- 2 mm. Solche Unregelmässigkeiten gelten weder als Mangel noch als Vertragsabweichung.

7.6    Bei Warenbestandteilen aus Glas können durch Bearbeitungsvorgänge, insb. die Verarbeitung von Teilvorgespanntem Glas (TVG) zu Verbund-Sicherheitsglas (VSG), “Schattierungen” entstehen; es handelt sich dabei um Anisotropien bzw. “Polarisationsfelder”. Wird vorgespanntes Glas in polarisiertem Licht betrachtet, werden die Spannungsfelder als farbige Zonen (“Flecken”) sichtbar, die auch als “Polarisationsfelder” bekannt sind. Polarisiertes Licht ist in normalem Tageslicht vorhanden. Die Grösse der Polarisation ist abhängig vom Wetter und vom Sonnenstand. Die Doppelbrechung macht sich unter einem streifendem Blickwinkel oder durch polarisierte Brillen stärker bemerkbar.. Solche “Schattierungen” gelten weder als Mangel noch als Vertragsabweichung.

7.7    Glasbruch und Spannungsrisse gelten als auf äussere mechanische und / oder thermische Einwirkung zurückzuführen und fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Columbus Treppen AG empfiehlt dem Käufer / Besteller, eine Glasbruchversicherung abzuschliessen, welche Schäden dieser Art deckt.

7.8    Für elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische Bauteile, die in das Werk integriert sind, sowie für Steuerungen, verjähren die Ansprüche des Käufers / Bestellers wegen Mängel des Werkes mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind.

7.9    Nicht als Mangel oder Vertragsabweichung gelten und von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ferner:

         –     durch zu hohe Luftfeuchtigkeit oder übermässiges Heizen bedingte Mängel;

         –     bei deckend eingefärbten Holzteilen: Haarrisse und Abzeichnen von Holzverleimungsstössen auf Farboberflächen;

         –     kleine Kratzer, fettige Oberflächen und ähnliches, die aus einer Distanz von 3 Metern senkrecht betrachtet nicht erkennbar sind;

         –     Kleberückstände aufgrund verspäteter Entfernung der Schutzabdeckung;

         –     durch normale Abnützung, übermässige Beanspruchung, mangelhafte Wartung und unsachgemässen Eingriff des Käufers / Bestellers oder von Dritten bedingte Mängel;

         –     Mängel aufgrund missachteter Weisungen zur Nutzung oder Mängelbeseitigung.

7.10  Der Besteller / Käufer hat Mängel und Vertragsabweichungen der Ware, der Montage oder sonstiger Leistungen der Columbus Treppen AG schriftlich anzuzeigen. Bei Abholung oder Lieferung der Ware ist diese zu prüfen und sind offensichtliche Mängel oder Vertragsabweichungen umgehend anzuzeigen. Bei Montage durch die Columbus Treppen AG ist der Käufer / Besteller verpflichtet, bei Fertigstellung der Montage den Arbeitsrapport des Monteurs zu unterzeichnen und offensichtliche Mängel oder Vertragsabweichungen im Rapport anzuzeigen. Steht bei Fertigstellung der Montage der Käufer / Besteller nicht zur Abnahme zur Verfügung und werden offensichtliche Mängel und Vertragsabweichungen nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellung der Montage schriftlich gerügt, gelten Ware, Montage und sonstige Leistungen als mängelfrei und vertragskonform. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine frist- und formgerechte Anzeige von Mängeln oder Vertragsabweichungen, gelten Ware, Montage und sonstige Leistung als mängelfrei und vertragskonform und ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

7.11  Weist die Ware einen von der Columbus Treppen AG zu vertretenden Mangel auf, ist die Columbus Treppen AG nach eigener Wahl berechtigt, kostenlos Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitergehende Ansprüche des Käufers / Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder dem Einbau der Ware oder aus Verzögerung ergeben, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

7.12  Die Haftung der Columbus Treppen AG ist ausgeschlossen für Schäden, welche aufgrund fehlender Information durch den Käufer / Besteller über bauliche Besonderheiten am Einbauort der Treppe, insb. verdeckt verlaufende Leitungen aller Art, bei Bohr- und anderen Arbeiten entstehen. Der Ausschluss der Haftung gilt auch für Schäden aus Nutzungsausfall, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder jeden anderen Folgeschaden sowie reinen Vermögensschaden.

7.13  Die Haftung der Columbus Treppen AG ist ausgeschlossen für Schäden, die Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen der Columbus Treppen AG in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen. Der Ausschluss der Haftung gilt auch für Schäden aus Nutzungsausfall, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder jeden anderen Folgeschaden sowie reinen Vermögensschaden.

 

8. Rechtswahl und Gerichtsstand

8.1    Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar. Die kollisionsrechtlichen Bestimmungen und das Wiener Kaufrecht werden wegbedungen.

8.2    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus allen Zusatzvereinbarungen und Nachträgen zu diesem Vertrag, insb. Regiearbeiten und Bestellungsänderungen, sowie aus allen übrigen, damit in enger Verbindung stehenden Verträgen zwischen den Vertragsparteien ist Oberbüren, Kanton St. Gallen, Schweiz. Betreibungsort für Käufer / Besteller mit ausländischem Wohnsitz ist Oberbüren, Kanton St. Gallen, Schweiz.